ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER BPS TRANS
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Leistungen und Nebenleistungen der BPS Trans (nachfolgend „BPS Trans“) im Bereich Transport-, Umzugs-, Küchenmontage- und Anpassungsarbeiten, Möbelmontage und -demontage, Logistik- und Zusatzdienstleistungen, einschließlich Services wie Beantragung von Halteverbotszonen, Lagerung und weiteren vereinbarten Zusatzleistungen, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, BPS Trans stimmt deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen werden nur wirksam, wenn sie von BPS Trans schriftlich bestätigt werden.
2. Vertragsschluss
2.1. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von BPS Trans zustande.
2.2. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch BPS Trans. Mündliche Zusagen oder Absprachen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
2.3. Bei kurzfristigen Änderungen, die während der Ausführung des Auftrags entstehen, kann BPS Trans eine mündliche Bestätigung vor Ort akzeptieren; diese wird jedoch im Lieferschein oder in der Abschlussrechnung dokumentiert und ist damit Vertragsbestandteil.
3. Leistungsumfang
3.1. BPS Trans erbringt Umzüge, Transporte, Küchenmontagen und alle damit verbundenen Dienstleistungen gemäß den in der Auftragsbestätigung festgelegten Vorgaben.
3.2. Zusätzliche Leistungen – wie etwa Demontage oder Montage von Möbeln, Verpackungsarbeiten, Zwischenlagerung, Bereitstellung von Umzugskartons oder das Ein- und Auspacken – sind nur dann im Preis enthalten, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind. Andernfalls werden sie gesondert vergütet.
3.3. Zeigt der Auftraggeber am Umzugstag weitere Aufgaben, Gegenstände oder Besonderheiten, die nicht in der ursprünglichen Auftragsbestätigung aufgeführt oder zuvor gemeldet wurden, erfolgt vor Ort eine Begutachtung und mündliche Vereinbarung eines Pauschalpreises. Dieser Betrag wird nach schriftlicher oder mündlicher Zustimmung des Auftraggebers dokumentiert (z. B. im Lieferschein) und in der Abschlussrechnung berechnet.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle relevanten Informationen zum Transportgut – wie Maße, Gewicht, Besonderheiten, Empfindlichkeiten oder besondere Transportanforderungen – rechtzeitig und vollständig mitzuteilen.
4.2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass am Umzugstag ein ungehinderter Zugang zu allen relevanten Räumlichkeiten sowie zu Stellflächen für das Transportfahrzeug möglich ist. Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die durch blockierte Zugänge, fehlende Schlüssel oder vergleichbare Umstände entstehen, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.3. Wird Möbel- oder Gerätedemontage durch den Auftraggeber selbst durchgeführt, so haftet dieser für alle daraus entstehenden Schäden, die durch unsachgemäße Demontage oder fehlerhafte Sicherung entstehen. Dies umfasst sowohl Schäden am betroffenen Möbelstück als auch an anderen Gegenständen, die im Fahrzeug gemeinsam transportiert werden.
5. Transportbedingungen für Treppen, Aufzüge und Möbelaufzüge
5.1. Als Standard werden alle Möbel über das Treppenhaus oder – sofern vorhanden – mit dem Aufzug transportiert. Ist absehbar, dass größere Möbelstücke (z. B. lange Sofas, große Schränke oder Side-by-Side-Kühlschränke) aufgrund enger Treppenhäuser, schmaler Türen oder geringer Aufzugskapazität nicht auf diesem Wege transportiert werden können, muss der Auftraggeber BPS Trans spätestens bei Auftragserteilung darüber informieren.
5.2. Soll der Einsatz eines Möbelaufzugs erforderlich sein, müssen alle relevanten Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, wie z. B. verfügbare Stellfläche für den Lift, die Größe und Zugänglichkeit der Fenster, eventuelle Hindernisse oder besondere Bedingungen vor Ort. Der Möbelaufzug stellt stets eine Zusatzleistung dar und wird gesondert in Rechnung gestellt, da der Standardtransport ausschließlich über Treppen und ggf. Aufzug erfolgt.
5.3. Ist ein Aufzug vorhanden, der jedoch klein ist (z. B. für nur 2–4 Personen), muss BPS Trans über die genauen Maße informiert werden. So kann eine realistische Zeit- und Kostenkalkulation erstellt werden, insbesondere für den Fall, dass ein erheblicher Teil der Möbel und Kartons über das Treppenhaus transportiert werden muss.
5.4. Erfolgt keine oder eine fehlerhafte Information seitens des Auftraggebers, haftet BPS Trans nicht für Verzögerungen oder Mehraufwände. Eventuelle Zusatzkosten, die durch zusätzliche Arbeitsstunden, Wartezeiten oder eine nachträgliche Organisation eines Möbelaufzugs entstehen, trägt der Auftraggeber.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Auftragswertes vor Ausführung des Auftrags zu leisten. Dies gilt insbesondere für Leistungen wie die Beantragung von Halteverbotszonen oder die Bereitstellung von Verpackungsmaterial. Wird der Umzug von einer staatlichen Behörde finanziert, entfällt die Anzahlung, sofern die Angebotsannahme durch die Behörde nachgewiesen wird.
6.3. Der Restbetrag ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Abschluss der Leistung auf das von BPS Trans angegebene Konto zu überweisen.
6.4. Entstehen während der Ausführung des Auftrags zusätzliche Leistungen, wie etwa Demontage, Verpackung, Möbelaufzug oder kurzfristige Änderungen des Leistungsumfangs, behält sich BPS Trans das Recht vor, Teilrechnungen für diese Zusatzleistungen auszustellen. Die Zahlung dieser Teilrechnungen erfolgt innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsstellung.
6.5. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, versendet BPS Trans eine Zahlungserinnerung mit einer weiteren Frist von 7 Kalendertagen. Bleibt die Zahlung auch danach aus, wird eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 5 € erhoben.
6.6. Ab Eintritt des Verzugs ist BPS Trans berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bei Verbrauchern) bzw. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bei Unternehmern) zu berechnen.
6.7. Weitergehende Kosten, insbesondere Inkasso- oder Gerichtskosten, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt, soweit diese anfallen.
6.8. Die Erbringung der vereinbarten Leistungen gilt als nachgewiesen durch Übergabeprotokoll, Lieferschein, Leistungsnachweis oder gleichwertige Belege (z. B. Fotos, Zeugen, digitale Nachweise).
6.9. Verweigert der Auftraggeber ohne sachlichen Grund die Unterschrift, gilt die Leistung dennoch als vollständig erbracht, sofern BPS Trans dies durch geeignete Nachweise belegen kann.
6.10. Mit der grundlosen Verweigerung der Unterschrift oder Abnahme tritt der Auftraggeber in Annahmeverzug gemäß § 640 BGB. Die Forderung wird damit sofort fällig.
6.11. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den vereinbarten Rechnungsbetrag fristgerecht zu zahlen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Unterschrift besteht nicht.
6.12. Verweigert der Auftraggeber trotz nachweislich ordnungsgemäßer Leistung die Zahlung ohne rechtlich begründeten Einwand, wird zusätzlich zu den Verzugszinsen und Mahngebühren eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100 € fällig.
7. Stornierung, Terminverschiebung und Rücktritt
7.1. Der Auftraggeber kann den Auftrag grundsätzlich jederzeit stornieren.
7.2. Erfolgt die Stornierung weniger als 7 Kalendertage vor dem vereinbarten Umzugstermin, behält sich BPS Trans vor, eine Stornogebühr von bis zu 50 % des Auftragswertes zu berechnen.
7.3. Erfolgt die Stornierung am Tag des Transports, wird der volle Auftragswert fällig.
7.4. Wird der Umzugstermin durch den Auftraggeber weniger als 5 Kalendertage vor dem geplanten Umzug verschoben, kann BPS Trans eine Gebühr von bis zu 30 % des Auftragswertes berechnen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
7.5. Für bereits gebuchte Zusatzleistungen, wie beispielsweise die Beantragung von Halteverbotszonen, Möbelaufzüge oder Verpackungsmaterial, wird der volle Betrag in jedem Fall in Rechnung gestellt, unabhängig von der Stornierung oder Terminverschiebung.
8. Haftung und Versicherung
8.1. BPS Trans haftet für Schäden an Transportgut gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung ist, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, auf maximal 680 EUR pro Kubikmeter Umzugsgut beschränkt. Zusätzlich verfügt BPS Trans über eine Transportversicherung mit einer maximalen Deckungssumme von 2.500.000 EUR. Für den Transport von besonders wertvollen oder empfindlichen Gegenständen ist der Auftraggeber verpflichtet, diese im Vorfeld unter Angabe von Details und Fotos zu melden, damit diese Gegenstände gesondert versichert werden können. Für Schäden durch höhere Gewalt (z. B. Unwetter, Staus) übernimmt BPS Trans keine Haftung.
8.2. Schäden an persönlichen oder transportierten Gegenständen müssen während des Umzugs oder spätestens innerhalb eines Tages nach Abschluss des Umzugs schriftlich (z. B. E-Mail, Lieferschein, WhatsApp) gemeldet werden, damit eine Berücksichtigung erfolgen kann. Später eingehende Meldungen oder nur mündlich gemeldete Schäden können nicht mehr anerkannt oder reguliert werden.
8.3. Wenn Hänge- oder Bohrarbeiten an Wänden beauftragt wurden, erfolgen diese ausschließlich auf Risiko des Auftraggebers. Es besteht insbesondere die Möglichkeit, dass instabile, alte oder fehlerhaft konstruierte Wände zu Beschädigungen im Bereich der Bohrstellen oder auf der Rückseite der Wand führen. Für derartige Schäden übernimmt die Umzugsfirma keinerlei Haftung und leistet keinen Ersatz. Der Auftraggeber wird – soweit dies vor Beginn der Arbeiten absehbar ist – mündlich über mögliche Risiken informiert.
9. Transportgüter und Besondere Bedingungen
9.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Liste oder Fotos der zu transportierenden Gegenstände bereitzustellen. BPS Trans ist an diese Aufstellung mit einer Toleranz von 10 % mehr Gegenständen gebunden. Die übermittelten Informationen werden archiviert und dienen als Referenzgrundlage, unabhängig davon, ob sie per E-Mail, WhatsApp, Check24-Portal oder einem anderen Kommunikationskanal bereitgestellt werden.
9.2. Besondere oder ungewöhnliche Bedingungen müssen bereits bei der Anfrage oder im telefonischen Vorgespräch angegeben und schriftlich festgehalten werden. Hierzu zählen beispielsweise das Entfernen von Lampen aus Deckenhöhen über 2,7 m, besonders schmale Türrahmen oder extrem schwere Gegenstände wie Granitplatten oder Statuen. Werden solche Umstände nicht vorab mitgeteilt, behält sich die Umzugsfirma das Recht vor, die Durchführung dieser Arbeiten aus Sicherheits- oder Ausrüstungsgründen abzulehnen. Sofern eine Lösung vor Ort möglich ist, werden hierbei entstehende Zusatzkosten nach mündlicher Absprache mit dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
10. Lieferfristen und Verzögerungen
10.1. BPS Trans ist bemüht, die vereinbarten Termine für Umzüge, Transporte oder Montageleistungen einzuhalten.
10.2. Verzögerungen, die außerhalb des Einflussbereichs von BPS Trans liegen, begründen keinen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers. Hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Unfälle, behördliche Maßnahmen, verspätete Anlieferung von Zusatzmaterialien oder andere unvorhersehbare Ereignisse.
10.3. BPS Trans informiert den Auftraggeber nach Möglichkeit über erhebliche Verzögerungen und stimmt, soweit möglich, gemeinsam alternative Maßnahmen oder neue Termine ab.
10.4. Verzögerungen bei Zusatzleistungen, wie beispielsweise Möbelaufzug, Küchenmontage, Halteverbotszonen oder Verpackungsservices, richten sich nach denselben Regelungen. Auch in diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Verzögerung durch äußere Umstände, behördliche Auflagen oder technische Einschränkungen verursacht wurde. Entstehende Mehrkosten durch Anpassungen von Zeitplänen oder wiederholte Einsätze werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
11. Laufweg zur ersten Tür
11.1. Das Angebot von BPS Trans gilt für eine normale Gehstrecke von 10 bis 20 Metern zwischen dem Ladefahrzeug und der ersten Eingangstür der Wohnung oder des Hauses.
11.2. Wird eine größere Distanz nicht bereits im Auftrag angegeben, behält sich BPS Trans das Recht vor, zusätzliche Kosten in Höhe von 50 € netto pro weiteren 10 Metern über die 20-Meter-Toleranz hinaus zu berechnen.
11.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vorab über besondere Bedingungen des Zugangswegs (z. B. Treppen, unebene Flächen, lange Wege über Außenbereiche) zu informieren, damit die Zusatzkosten korrekt kalkuliert und in der Auftragsbestätigung berücksichtigt werden können.
12. Demontage und Montage
12.1. Montage und Demontage vorhandener Möbel: Wird das Unternehmen mit der Demontage und anschließenden Montage eines Möbelstücks beauftragt, erfolgt der Wiederaufbau des Stücks ausschließlich in dem Zustand, in dem es sich vor der Demontage befand – weder mehr noch weniger. Wünscht der Auftraggeber nach Abschluss der Montage zusätzliche Anpassungen, Verbindungen oder Modifikationen, liegt es im Ermessen des Unternehmens, diese Arbeiten abzulehnen oder nach vorheriger mündlicher Absprache vor Ort gegen eine zusätzliche Vergütung auszuführen. Entsprechende Zusatzkosten werden im Lieferschein dokumentiert und separat in Rechnung gestellt.
12.2. Montage neuer Möbelstücke:Bei der Montage neuer Möbelstücke erfolgt der Aufbau strikt nach den Montageanleitungen und Herstellerhinweisen, die dem Möbelstück beiliegen. Sofern keine Montageanleitung oder keine vollständigen Anleitungen vorliegen, wird das Möbelstück nach bestem Wissen und Gewissen montiert. Für fehlerhafte Montagen, Folgeschäden oder fehlende Teile, die auf das Fehlen oder die Unvollständigkeit der Anleitung zurückzuführen sind, übernimmt das Unternehmen jedoch keine Haftung, soweit gesetzlich zulässig.
12.3. Beschädigungen bei älteren Möbelstücken:Bei älteren Möbelstücken, insbesondere bei Schränken oder Küchenmöbeln, die für den Transport demontiert werden müssen, kann es in Einzelfällen zu nicht vermeidbaren Beschädigungen kommen (z. B. Materialrisse, ausgeleierte Bohrlöcher, beschädigte Beschläge). Der Monteur informiert den Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten über diese Risiken. Entscheidet sich der Auftraggeber trotz Hinweis auf die Risiken für eine Demontage, übernimmt das Unternehmen für hieraus entstehende Schäden keine Haftung, soweit gesetzlich zulässig.
12.4. Formveränderungen und Abweichungen nach erneuter Montage: Es ist üblich, dass Möbelstücke nach einer Demontage und erneuten Montage nicht mehr vollständig ihre ursprüngliche Form oder Stabilität behalten. Leichte Abweichungen, kleinere Passungenauigkeiten oder geringfügige Funktionsstörungen können insbesondere dann auftreten, wenn das Möbelstück bereits mehrfach demontiert und wieder montiert wurde. Der Monteur wird nach bestem Wissen und mit handwerklichem Geschick improvisieren, um das Möbelstück funktionsfähig und stabil zu montieren. Eine Haftung für den exakten ursprünglichen Zustand oder für unvermeidbare optische oder funktionale Abweichungen wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
13. Küchenmontage und -installation
13.1. Leistungsumfang: Bei Beauftragung einer Küchenmontage oder -installation ist der Auftraggeber verpflichtet, den vollständigen Leistungsumfang vorab mitzuteilen. Hierzu zählen insbesondere das Aufhängen von Schränken, die Montage von Arbeitsplatten, der Einbau oder Austausch von Spülen, Armaturen, Beleuchtungselementen sowie geringfügige Anpassungen des Küchenlayouts.
13.2. Materialien und Verbrauchsmaterial: Erforderliche Zusatzmaterialien und Verbrauchsmaterialien (z. B. Silikon, Eckverbinder, Schrauben, Leitungen, Befestigungsteile, Ersatzteile) werden, sofern nicht vom Auftraggeber bereitgestellt, lokal beschafft. Die entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber; auf Wunsch wird eine Kostenübersicht oder ein Belegnachweis erstellt.
13.3. Änderungen am Design oder Layout: Geringfügige Änderungen des Küchenlayouts sind möglich, sofern diese vor Beginn der Montage schriftlich angezeigt werden. Größere Änderungen, insbesondere solche, die den ursprünglich vereinbarten Umfang überschreiten, werden gesondert berechnet und im Lieferschein dokumentiert.
13.4. Designfreigabe und nachträgliche Änderungen: Nach Freigabe des Layouts und Beginn der Montage sind Designänderungen nur gegen gesonderte Vergütung möglich. Nachträgliche Umgestaltungen, wie die Neuplatzierung von Schränken, werden ausschließlich nach vorheriger Absprache und zu zusätzlichen Kosten durchgeführt.
13.5. Gestaltungsvorschläge: Unsere Monteure können vor Ort Gestaltungsvorschläge unterbreiten. Die finale Entscheidung liegt jedoch beim Auftraggeber. Für vom Auftraggeber ausgewählte Layouts, die sich nachträglich als unpraktisch erweisen, wird jegliche Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
13.6. Haftungsausschlüsse und Verzögerungen: Das Unternehmen haftet nicht für bauliche, sanitäre oder elektrische Anpassungen, die nicht ausdrücklich Teil des vereinbarten Leistungsumfangs sind. Verzögerungen, die durch fehlendes Material, unzureichende Vorbereitung des Einsatzortes oder kurzfristige Änderungen entstehen, können zu Terminverschiebungen und Mehrkosten führen. Für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige mittelbare Schäden wird jegliche Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
14. Parking Situation
14.1. Der Auftraggeber wird zur Parksituation an allen Adressen befragt. Wenn er angibt, dass ausreichend Parkplätze oder Zufahrten vorhanden sind, liegt es in seiner Verantwortung, deren Verfügbarkeit sicherzustellen. Ist dies nicht der Fall und der Auftraggeber kann keinen Platz bereitstellen, wird BPS Trans die Einrichtung einer Halteverbotszone vorschlagen, die im Angebot, in der Auftragsbestätigung und in der Rechnung entsprechend ausgewiesen wird.
14.2. Für die Beantragung einer Halteverbotszone ist ein Mindestvorlauf von drei Wochen vor dem Umzugstermin erforderlich. Die Beantragung wird durch das Unternehmen erst nach unterzeichneter Auftragsbestätigung und dem Eingang der fälligen Anzahlung – sofern vertraglich vereinbart – durchgeführt. Wird der Umzugstermin nach Beginn des Antragsprozesses auf Wunsch des Auftraggebers verschoben, sind die bereits entstandenen Gebühren nicht erstattungsfähig. Für die Beantragung einer neuen Halteverbotszone für den geänderten Termin entstehen dem Auftraggeber zusätzliche Kosten.
14.3. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Auftraggeber vor dem Umzug nach der Parksituation zu fragen und zu klären, ob eine Halteverbotszone oder andere Sondergenehmigungen erforderlich sind. Gibt der Auftraggeber an, dass keine Genehmigung erforderlich ist oder dass er selbst geeignete Stellplätze für den Umzugstag bereitstellt, liegt die Verantwortung für die Bereitstellung dieser Stellplätze ausschließlich beim Auftraggeber.
14.4. Sollte am Umzugstag kein geeigneter Stellplatz verfügbar sein und der Umzug deshalb nicht durchgeführt werden können, wird eine Stornogebühr in Höhe von 10 % des Gesamtauftragswertes zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Betrag in Rechnung gestellt. Muss das Umzugsfahrzeug in größerer Entfernung zur ersten Eingangstür des Gebäudes parken, wird ein Zusatzentgelt von 15 € pro Laufmeter zwischen Fahrzeug und Eingang erhoben.
14.5. Das Unternehmen übernimmt keine Haftung für behördliche Verzögerungen, Ablehnungen oder sonstige Probleme bei der Erteilung der Halteverbotsgenehmigung, die nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens liegen. Hierzu zählen insbesondere verspätete Bearbeitungen durch die zuständigen Behörden, fehlerhafte behördliche Angaben oder unvorhersehbare Ereignisse wie Baustellen, Umleitungen oder andere externe Umstände. In solchen Fällen haftet das Unternehmen nicht für daraus resultierende Verzögerungen, Zusatzkosten oder Terminverschiebungen.
15. Umzugskartons und Kleintransporte
15.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, BPS Trans die voraussichtliche Menge an Umzugskartons und kleineren Gegenständen mitzuteilen. Eine grobe Schätzung, beispielsweise 50–70 Kartons oder 20–40 Kartons sowie 10 Taschen mit Kleidung oder 10 große Kartons mit persönlichen Gegenständen, ist ausreichend.
15.2. Der Inhalt der Kartons ist für die Gewichtsberechnung relevant und muss vom Auftraggeber vorab angegeben werden.
15.3. Werden deutlich schwerere Gegenstände, wie Metallwerkzeuge, Glasobjekte oder andere schwere Lasten, ohne Vorabinformation transportiert, kann BPS Trans vor Ort einen pauschalen Aufpreis berechnen. Dieser wird nach Zustimmung des Auftraggebers in der Abschlussrechnung in Rechnung gestellt.
15.4. Übersteigt das tatsächliche Gewicht die ursprünglich angegebene Menge so stark, dass ein weiteres Fahrzeug oder zusätzliches Personal erforderlich wird – insbesondere bei längeren Transportstrecken –, wird ein zusätzlicher Betrag vor Ort vereinbart, im Lieferschein dokumentiert und anschließend in Rechnung gestellt.
15.5. Haftung bei falsch deklarierten oder zu schweren Kartons: Gibt der Auftraggeber die Menge oder das Gewicht der Kartons falsch an oder werden schwere Gegenstände nicht korrekt deklariert, übernimmt BPS Trans keine Haftung für Schäden, die durch Überlastung, unzureichende Verpackung oder unsachgemäßen Transport entstehen. Dies gilt sowohl für die betroffenen Kartons als auch für andere transportierte Gegenstände.
16.
Wertvollere Gegenstände
16.1. Der Auftraggeber ist für kleinere bzw. wertvollere Gegenstände, wie z. B. Schlüssel, Schmuck, Gold, Mobiltelefone usw., selbst verantwortlich. Diese Gegenstände sind vom Auftraggeber ordnungsgemäß zu verpacken, sicher zu verwahren oder nach Möglichkeit eigenständig zu transportieren. Offenes Liegenlassen dieser Gegenstände auf Oberflächen ist zu vermeiden. Für den Verlust solcher Gegenstände während des Transports übernehmen wir keine Haftung.
17.
Umzugsbedingte Verschmutzungen und Schutzmaßnahmen
17.1. Es ist üblich, dass ein Umzug zu leichter Verschmutzung oder kleineren Flecken auf Böden führen kann. Die Umzugsfirma übernimmt keine Bodenreinigung oder -pflege nach Abschluss des Umzugs, sofern dies nicht ausdrücklich als Zusatzleistung im Vertrag vereinbart wurde. Gröbere Verschmutzungen, die beispielsweise durch Sägearbeiten, Montagearbeiten oder andere handwerkliche Tätigkeiten entstehen, werden von der Umzugsfirma entfernt. Sämtliche Verpackungsmaterialien werden von der Umzugsfirma fachgerecht entsorgt.
17.2. Verschmutzungen oder Beschädigungen an Wänden, die im Rahmen des Umzugs entstehen, werden nach Möglichkeit vermieden und liegen grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Umzugsfirma. Wurde die Zieladresse vor dem Umzug frisch gestrichen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Umzugsfirma vorab darüber zu informieren, damit geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden können.
17.3. Die Umzugsfirma haftet für entstehende Verschmutzungen oder Schäden nur im Falle von grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten ihrer Mitarbeiter. Für leichte Verschmutzungen, übliche Abnutzungen oder unvermeidbare Beschädigungen wird jegliche Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
18. Transport gefährlicher Stoffe
18.1. Gefährliche oder gesundheitsschädliche Stoffe – wie beispielsweise explosive, entzündliche, giftige oder ätzende Materialien – dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung und Freigabe durch BPS Trans nicht transportiert werden.
18.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, BPS Trans vorab vollständig über das Vorhandensein solcher Stoffe zu informieren.
18.3. Für Schäden, Verletzungen oder sonstige Folgen, die aus dem Transport nicht angemeldeter oder nicht genehmigter gefährlicher Stoffe entstehen, übernimmt BPS Trans keinerlei Haftung.
18.4. BPS Trans ist berechtigt, den Transport solcher Stoffe ganz oder teilweise zu verweigern oder abzubrechen, wenn diese ohne Genehmigung vorgefunden werden. In diesem Fall trägt der Auftraggeber sämtliche dadurch entstehenden Kosten, einschließlich möglicher Zusatzaufwendungen oder Terminverschiebungen.
19. Datenschutz
19.1. BPS Trans erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses, insbesondere zur Rechnungsstellung, Terminplanung, Durchführung des Umzugs/Transports und Kommunikation mit dem Auftraggeber.
19.2. Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
19.3. BPS Trans gibt personenbezogene Daten nur dann an Dritte weiter, wenn dies zur Vertragsdurchführung notwendig ist, beispielsweise an Subunternehmer, Lieferanten oder Behörden (z. B. für Halteverbotszonen).
19.4. Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie auf Widerspruch gegen die Verarbeitung.
19.5. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, den Rechten des Auftraggebers und den Kontaktmöglichkeiten sind in der Datenschutzerklärung von BPS Trans nachzulesen, die dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird.
20. Schlussbestimmungen
20.1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
20.2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
20.3. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von BPS Trans. BPS Trans ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.